Mechanische Bauteile

CNC Drehteile, CNC Frästeile, Gussteile, Blechteile und Baugruppen "aus einer Hand"

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 26.08.2009 der i-provide GmbH, sowohl im PDF-Format und auch zum direkten Lesen auf unserer Homepage.

Download: AGBs i-provide GmbH

Als Text auf der i-provide Website

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit allen Kunden der Firma i-provide GmbH - nachfolgend bezeichnet als i-provide - die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden und/oder Dienstleistungen für den Kunden zum Gegenstand haben.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten i-provide nicht, auch wenn i-provide nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird i-provide nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde i-provide in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Ausnahme dieses Absatzes nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Der Kunde wird i-provide bis Vertragsabschluss schriftlich informieren, wenn der Vertrag weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

II. Abschluss des Vertrages

  1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an i-provide  verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
  2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von i-provide ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
  3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von i-provide aufgenommene Aufträge werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von i-provide wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, die Durchführung von Dienstleistungen, sonstiges Verhalten von i-provide oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. i-provide kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 4 Wochen, nachdem die Bestellung des Kunden bei i-provide eingegangen ist, abgeben.
  4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von i-provide ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  5. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von i-provide sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von i-provide.

III. Pflichten von i-provide

  1. i-provide hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und/oder die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Dienstleistungen zu erbringen. Bedürfen die von i-provide zu erbringenden Leistungen näherer Bestimmung, nimmt i-provide die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für i-provide erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. i-provide ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist
    i-provide nicht verpflichtet, Planungsleistungen zu erbringen, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen oder den Kunden zu beraten.
  2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Leistung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
  3. I-provide ist verpflichtet, Ware unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen vorgenommen wurden, ist i-provide zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von i-provide gemachte Leistungsangaben setzen gute Einsatzbedingungen insbesondere in personeller Hinsicht und sachgemäße Wartung voraus. Gewährleistungszeiten gelten unter der Voraussetzung eines Einschicht-Betriebes (8 Stunden). I-provide ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
  4. Vereinbarte Fristen bzw. Termine für die Lieferung haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, die nach den i-provide-Regeln zu „Kundenseitige Leistungen bei Dienstleistungen durch i-provide“ (IX.-5.) zu gewährleistenden Voraussetzungen sicherstellt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Fristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von i-provide. i-provide ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
  5. i-provide ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. I-provide ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet i-provide die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit i-provide nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
  6. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch i-provide, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr an von i-provide gelieferter Ware auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Klauseln wie "Lieferung frei..." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel. Werden Dienstleistungen aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden unter- oder abgebrochen oder gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über. Gleiches gilt, soweit Dienstleistungen infolge eines Umstandes untergehen oder verschlechtert oder unausführbar werden, der der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen ist.
  7. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Regelungen zur Abnahme ist der Kunde zur Abnahme der Dienstleistungen von i-provide verpflichtet, sobald die Dienstleistungen abgeschlossen sind und dem Kunden deren Beendigung angezeigt worden ist. Der Kunde ist auch zur Abnahme der Dienstleistungen von i-provide verpflichtet, wenn diese aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden unter- oder abgebrochen werden. Die Abnahme der Montageleistungen Dienstleistungen gilt spätestens eine Woche, nachdem der Kunde die von i-provide erbrachten Leistungen in Benutzung genommen hat, oder zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung durch i-provide als erfolgt, wenn nicht der Kunde vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt; die vorstehenden Fristen beginnen, nachdem i-provide den Kunden nach Abschluss der Dienstleistungen auf diese Folgen hingewiesen hat.
  8. i-provide ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
  9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist i-provide zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine
    i-provide oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird.  Anstelle der Einrede kann i-provide künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen von der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. I-provide ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

IV. Preis und Zahlung

  1. Der Preis für die gelieferte Ware ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesen; hilfsweise gilt der bei i-provide zur Zeit der Lieferung übliche Preis. Dienstleistungen werden, soweit nicht anders Vereinbart, auf Basis der Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter von i-provide zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.
  2. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Kaufpreis für die gelieferte Ware unabhängig von der Durchführung gleichermaßen kontraktierter Dienstleistungen zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin zur Zahlung fällig. Der Preis für Dienstleistungen ist ungeachtet des Rechts von i-provide, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen zu verlangen, und unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreises für die gelieferte Ware nach Abnahme gem. III.-7. oder nach Gefahrübergang gem. III.-6. und mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber i-provide oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
  3. Mit dem vereinbarten Preis sind die i-provide obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung abgegolten. Soweit die Leistung von i-provide nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll, kann i-provide den vereinbarten Preis im Hinblick auf zwischenzeitliche Erhöhungen von Material-, Personal- oder Energiekosten angemessen erhöhen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
  4. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von i-provide auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von i-provide gegen den Kunden.
  5. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von
    i-provide bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von i-provide sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  6. I-provide kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von i-provide werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von i-provide schriftlich anerkannt wurde.
  8. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass i-provide aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.

V. Sach- und Rechtsmängel

  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von i-provide ist die Ware und/oder die Dienstleistung von
    i-provide sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der in Wiehl üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Wiehl gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keinen Sachmangel. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist i-provide insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware und/oder die Dienstleistung von i-provide für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt.
    i-provide haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von i-provide selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird i-provide von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  3. Von dem Kunden  gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von i-provide sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
  4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an
    i-provide mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Gleiches gilt für andere Dienstleistungen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von i-provide sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von i-provide Nacherfüllung verlangen. I-provide ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. kennenmüssen des Mangels eingetreten sind oder i-provide nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden nicht einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten. I-provide ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III. 5. mangelhafte Leistungen nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
  6. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von i-provide bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Dienstleistungen von i-provide. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VII.
  7. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Dienstleistungen von i-provide verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Maßnahmen der Nacherfüllung führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten insbesondere nicht ein einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes Anerkenntnis.

VI. Rücktritt

  1. Neben der Regelung in Ziffer V. 5. und ohne Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechtes nach § 649 BGB ist der, Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die i-provide obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, i-provide mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von
    i-provide gemäß Ziffer VII. 1. c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an i-provide gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
  2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist i-provide berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die von dem Kunden zu gewährleistenden Vorraussetzungen nach Maßgabe der i-provide-Regeln zu „Kundenseitige Leistungen bei Dienstleistungen durch i-provide“ (IX.-5.) nicht gegeben sind, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber i-provide oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn i-provide unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn i-provide die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VII. Schadensersatz

  1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist i-provide im Rahmen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

    1. Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware und/oder mangelhafter Dienstleistungen ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
    2. Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
    3. I-provide haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
    4. Im Falle der Haftung ersetzt i-provide unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für i-provide bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde
      i-provide vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
    5. I-provide haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf das Doppelte des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten.
    6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit i-provide die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber i-provide innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
    7. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen i-provide, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit i-provide nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
    8. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von i-provide gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von i-provide.

  2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von i-provide ist der Kunde gegenüber i-provide zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

    1. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
    2. Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist i-provide bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung oder im Falle der Kündigung durch den Kunden nach § 649 BGB berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Leistungswertes zu verlangen.
    3. Fallen bei der Durchführung von Dienstleistungen aufgrund von Umständen aus der Risikosphäre des Kunden Wartezeiten, Überschreitung der Dienstleistungszeiten oder zusätzliche Reisezeiten an, hat der Kunde die bei i-provide hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen ungeachtet des späteren Nachweises des Kunden, dass ein Schaden oder Aufwand nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, auf erstes Anfordern an i-provide zu zahlen. Für die Bewertung der Zeiten gelten die bei i-provide jeweils gültigen Verrechnungssätze (siehe IV.-1.).

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von i-provide bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von i-provide gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von i-provide zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von i-provide die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von i-provide zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an i-provide ab; i-provide nimmt die Abtretung an.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde i-provide umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an i-provide abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und i-provide unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an i-provide abgetreten; i-provide nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an i-provide ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an i-provide ab. i-provide nimmt die Abtretungen an.
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an i-provide abgetretenen Forderungen treuhänderisch für i-provide einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an i-provide weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von i-provide vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an i-provide ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an i-provide ab.
  6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für i-provide als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für i-provide hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von i-provide kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf i-provide und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für
    i-provide.
  7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. i-provide ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird i-provide auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von i-provide bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von i-provide im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird i-provide auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
  8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen i-provide oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann i-provide dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. i-provide ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
  9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist i-provide berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger i-provide zustehender Rechte verpflichtet, an i-provide die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwertes zu zahlen.

IX. Sonstige Regelungen

  1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterzeichnung noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
  2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von i-provide im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
  3. Ohne Verzicht von i-provide auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde i-provide uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen i-provide erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die   wie z.B. die Darbietung des Produktes durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von i-provide gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der i-provide entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  4. An von i-provide in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich i-provide alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden. Nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert, unter Verzicht auf jedes Recht der Zurückbehaltung, vollständig und ohne Rückbehalt von Kopien an i-provide zurückzugeben.
  5. Bei der Durchführung von Dienstleistungen hat der Kunde auf seine Kosten das Personal von i-provide zu unterstützen, über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und die zum Schutz von Personen und Sachen gebotenen Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus ist der Kunde auf seine Kosten zu umfassender technischer und sachlicher Hilfeleistung verpflichtet.
  6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von i-provide.
  7. Der Kunde hat das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit der Ware gelieferter Software. Die Nutzung der Software ohne Zusammenhang mit der gelieferten Ware sowie die Weitergabe der Software an Dritte sind nicht gestattet.

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

  1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von i-provide mit dem Kunden ist Reichshof, Leistungsort für Dienstleistungen ist der Ort der jeweiligen Vornahme. Diese Regelungen gelten auch, wenn i-provide für den Kunden sonstige Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
  2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Reichshof maßgeblichen Gebräuche.
  3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.